Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit dem 01.04.2010 hat sich im Bereich Datenschutz einiges zum Vorteil der Verbraucher getan. Die Firma Great Oak stellt Ihnen die Änderungen kurz und übersichtlich vor. Für die im Text erwähnten Anfragen finden Sie unter dem Text Links zu den Vorlagen für solche Anfragen, die Sie gerne benutzen dürfen.

Den gesamten Text finden Sie auch im Downloadbereich zum speichern als PDF http://www.great-oak.de/downloads-informationsmaterial/
Anfragen bei Schufa oder anderen Auskunfteien (Gewerbliche Händler und Auswerter von Personendaten)

Die Gesetzesänderungen geben Ihnen das Recht, einmal im Jahr kostenlos eine Auskunft über Ihre Daten von der Schufa oder anderen Auskunfteien zu bekommen. Sie brauchen lediglich das Formular auszufüllen und hinzu schicken, um einen Einblick in die dort gespeicherten Daten von Ihnen zu bekommen. Zudem muss der Datenverarbeiter Ihnen in allgemein verständlicher Form erklären, wie die Werte (sog. Scorings) zustande kommen.

Wenn Sie mehr als eine Auskunft im Jahr haben möchten, darf der Datenverarbeiter dafür eine Gebühr verlangen, die aber nur so hoch sein darf, wie die Kosten, die ihm durch die Anfrage durch Sie entstehen wirklich sind. Diese sind erfahrungsgemäß normalerweise zwischen 5 und 25 Euro hoch.

Wenn Sie jedoch den begründeten Verdacht haben, dass der Datenverarbeiter falsche Daten von Ihnen speichert, muss die Auskunft kostenlos sein. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn eine Bank Ihren Antrag auf eine Kreditkarte mit Begründung ablehnt, dass Sie zu viele Kredite hätten, obwohl Sie keinen Kredit aufgenommen haben und Sie jeden vergangen Kredit ordnungsgemäß zurückgezahlt haben.

Automatisierte Entscheidungen

Mit zunehmender Digitalisierung unserer Welt kann man als Händler oder Bank leicht in die Versuchung kommen, Anfragen automatisiert durch einen Rechner entscheiden zu lassen. Auf einmal entscheidet nicht mehr Ihr Bankberater, ob Sie einen Hausbaukredit bekommen, sondern nur noch das Bankprogramm. Damit solche Verfahren nicht überhand nehmen oder Sie als Verbraucher stark benachteiligt werden, hat der Gesetzgeber hier einige Regeln für Unternehmen erlassen.

Die automatisierten Entscheidungen sind grundsätzlich verboten, aber es gibt Ausnahmen, wo sie dennoch erlaubt sind.

  • Bei positiven  Entscheidungen, d.h. eine Bank kann Ihre Anfrage automatisch prüfen lassen. Wenn das Ergebnis für Sie positiv ist, darf sie die Entscheidung ungeprüft übernehmen. Wenn sie hingegen negativ für Sie ist, muss sie noch von einem entscheidungsbefugten Mitarbeiter ausführlich geprüft werden.
  • Wenn Sie darüber informiert wurden, dass die Entscheidung ausschließlich durch ein Programm getroffen wurde, das Programm sie nicht ungerechtfertigt benachteiligt und sie auf Verlangen die Gründe für die Entscheidung mitgeteilt und erläutert bekommen.

Übermittlung von fälligen Forderungen

Eine wichtige Einnahmequelle der Datenhändler sind Informationen über die Wahrscheinlicht, dass Sie Ihre Rechnung bezahlen bzw. nicht bezahlen. Dazu müssen Ihre Zahlungsgewohnheiten den Händlern erstmal bekannt werden. Dies geschieht durch die Übermittlung Ihres Zahlungsverhaltens von Onlineshops, Versandkatalogen, Geschäften usw. an die Auskunfteien.

Eine solche Übermittlung ist auch nach der Gesetzesänderung zulässig, allerdings nur in sehr engen Grenzen und lediglich für Forderungen (also z.B. nicht Ihre zähen Feilschversuche oder eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises weil die Ware defekt war)

Folgende Vorraussetzungen müssen immer erfüllt sein:

  • Obwohl eine Rechnung fällig ist, haben Sie sie nicht bezahlt.
  • Dritte (also anderen Händler etc.) müssen ein berechtigtes Interesse an dieser Information haben. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn Sie in der Kneipe einmalig 5 Euro geschuldet haben, weil Sie vergessen haben diese zu bezahlen.

Zu den beiden oberen Bedingungen muss noch eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie sind rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar zur Zahlung verurteilt worden.
  • ein Schuldtitel gegen Sie liegt vor
  • die Forderung wurde nach der Insolvenzordnung festgestellt und Sie haben sie nicht rechtzeitig gültig bestritten
  • Sie haben die Forderung (Rechnung) ausdrücklich anerkannt (z.B. haben Sie den Händler angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass Sie die Summe X zur Zeit nicht zahlen können, sich aber bemühen das Geld schnell aufzutreiben)
  • der Vertrag gestattet die fristlose Kündigung bei Zahlungsrückständen und Sie wurden über die geplante Übermittlung unterrichtet (Achtung: Unterrichtet heißt nur, dass sie Bescheid bekommen, auf Ihre Zustimmung kommt es hierbei nicht an.) Dies ist häufig bei Handyverträgen der Fall.
  • Sie wurden bereits zwei Mal nach Eintritt der Zahlungsfälligkeit gemahnt, zwischen der ersten Mahnung und dem Datum der Übermittlung liegen mindestens vier Wochen, Sie wurden vor der Übermittlung über die geplante Übermittlung in Kenntnis gesetzt und Sie haben die Rechtmäßigkeit der Rechnung nicht bestritten.

Gerade der letzte Punkt ist wichtig, da unseriöse Unternehmen versuchen den Kunden schnell zur Zahlung zu bewegen, indem Sie ihm drohen, dass sie, wenn er nicht sofort bei Fälligkeit der Rechnung zahlt, die Daten an die Schufa übermitteln würden. Lassen Sie sich nicht einschüchtern!

Übermittlung von Kreditdaten

Fast jeder kennt den Vorgang: Sie eröffnen ein Konto, beantragen eine Kreditkarte oder einen Kredit  und das Erste was Sie vorgelegt bekommen ist die Einwilligung zur Schufa-Anfrage. Doch irgendwie müssen die Daten ja auch dorthin kommen. Hierfür hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen ebenfalls neu abgesteckt.

Übermittelt werden dürfen Daten zur Begründung, ordnungsgemäßen Durchführung und Beendigungen von Kreditverhältnissen, Garantiegeschäften und Girogeschäften.  Eine gesonderte Einwilligung ist für die Übermittlung nicht notwendig.

Bloße Konditionsanfragen (z.B. um Kredite zu vergleichen) dürfen nicht übermittelt werden. Auch Informationen zu Girokonten ohne Überziehungsmöglichkeit dürfen nicht übermittelt werden.

Falls sich an Ihren Rahmenbedingungen etwas ändert, sowohl im positiven wie auch negativen Sinne, muss die Bank dies der Schufa innerhalb eines Monats mitteilen.

Benachteiligungsverbot

Bisher war es teilweise üblich, dass jedes Mal, wenn Sie eine Anfrage nach Ihren Daten bei einem Datenbewerter wie der Schufa getätigt haben, Ihr Wert etwas schlechter wurde. Dies wurde damit begründet, dass nur Leute die ein schlechtes Gewissen haben, solche Anfragen starten und folglich bei diesen auch ein höheres Kreditausfallrisiko besteht.

Diese Form der Benachteiligung ist nun explizit verboten. Auch sog. Querulanten-Dateien sind nicht zulässig. Also nehmen Sie Ihre Rechte war und schauen Sie den Datenhändlern auf die Finger.

Wie gehen Sie vor bei Problemen oder dem Verdacht eines Datenmissbrauchs?

  1. Wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des fraglichen Unternehmens. Häufig finden Sie hier einen hilfsbereiten Ansprechpartner. Fragen Sie bei der Telefonzentrale nach oder schauen Sie auf der Homepages des Unternehmens nach seinem Namen und den Kontaktmöglichkeiten. Schildern Sie ihm den Fall sehr ausführlich, da er nur so die Chance hat, den Sachverhalt aufzuklären.
  2. Wenn der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens Ihnen nicht weiterhelfen konnte oder wollte, können Sie sich auch an die jeweilige Landesbehörde wenden und dort um Hilfe bitten. Eine Anfrage an die Behörde dauert allerdings ein wenig, so können durchaus schon mal 12 Wochen bis zu einer Antwort vergehen. Also haben Sie etwas Geduld.
  3. Sie können sich zudem an einen Datenschutzdienstleister oder fachlich auf Datenschutz versierten Anwalt wenden.

Musterschreiben Auskunftsersuchen unter http://www.great-oak.de/downloads-informationsmaterial/

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