<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>it-sicherheitsblog.de</title>
	<atom:link href="http://www.it-sicherheitsblog.de/?feed=rss2" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.it-sicherheitsblog.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 28 Jun 2010 08:27:53 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Warum der Einsatz von Google Analytics nach wie vor bedenklich ist</title>
		<link>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=118</link>
		<comments>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=118#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Jun 2010 08:27:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Florian Kretzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=118</guid>
		<description><![CDATA[Endlich hat Google ein Einsehen und passt seine Tracking-Software Google Analytics an die Forderungen der Datenschutzbeauftragten an. Mittels eines Scripts ist es nun möglich, Google Analytics so zu konfigurieren, dass die letzten beiden Oktette der IP-Adresse anonymisiert werden. So möchte Google die Zuordnung der Daten zu realen Personen verhindern und sie vom lästigen Makel der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Endlich hat Google ein Einsehen und passt seine Tracking-Software Google Analytics an die Forderungen der Datenschutzbeauftragten an. Mittels eines Scripts ist es nun möglich, Google Analytics so zu konfigurieren, dass die letzten beiden Oktette der IP-Adresse anonymisiert werden. So möchte Google die Zuordnung der Daten zu realen Personen verhindern und sie vom lästigen Makel der Personenbezogenheit frei halten. Dies gelingt Google allerdings nicht vollständig, was ich mit den folgenden Überlegungen zeigen möchte. Eines der wichtigsten Argumente für den Einsatz von Google Analytics ist das sogenannte Conversion Tracking von geschalteten Google Adwords. (Erläuterung zu Adwords siehe unten)</p>
<p class="MsoNormal">Damit der Anzeigenkunde herausfinden kann, welche seiner geschalteten Suchwörter großen Umsatz bringen, hilft die adwordsinterne Statistik nicht viel, da diese nur Auskunft gibt, wie oft eine Suche zur Anzeige und einem Klick auf die Anzeige geführt hat. Mit dem sogannten Conversion Tracking bietet Google die Möglichkeit, Adwords und Analytics zu verbinden. So kann der Anzeigenkunde verfolgen, was derjenige, der eine Anzeige anklickt, nachfolgend auf der Webseite des Anzeigekunden macht. Beispielweise sieht man so, dass ein Kunde der die Anzeige „Wir bieten kostenlose Versicherungsvergleiche“ beim Suchbegriff „Autoversicherung“ angeklickt hat, den Versicherungsrechner auf der eigenen Homepage benutzt und nachfolgend über die eigene Seite eine Versicherung abgeschlossen hat. So kann der Anzeigenkunde sehen, welche Adwordsanzeigen zu Umsatz führen und welche nur zu Seitenbesuchen ohne Umsatz. Nun ist er in der Lage, seine Werbung optimal auszurichten. Dies ist der entscheidende Vorteil von Google Analytics zu anderen Trackingprodukten, die ja nicht auf die Daten von Adwords zugreifen können.</p>
<p class="MsoNormal">Und an dieser Stelle kommt der Datenschutz wieder ins Spiel. Auch wenn Google durch das Script nicht mehr die IP-Adresse direkt von Analytics bekommt, so wird sie aber bei der Google Suche und dem Klicken auf die Adwordsanzeige an Google übertragen. Und damit bei Google das Conversion Tracking funktioniert, muss Google die Daten von Adwords mit den Daten von Analytics verbinden, z.B. in Form einer Session-ID. Das wieder bedeutet, dass Google die IP von Analytics gar nicht mehr bracht, da sie ja bereits durch den Suchvorgang und den Adwordsklick bekannt sind. Die gewonnenen Daten aus Analytics sind somit nach wie vor personenbezogen und ohne Einwilligung der Betroffenen erhoben, verarbeitet und ins Ausland übertragen worden.</p>
<p class="MsoNormal">Einen Vorteil hat die neue Funktion allerdings gebracht: Besucher, die die Seite direkt durch Eingabe der Adresse ansurfen, bleiben anonym.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Erläuterung zu Google Adwords</p>
<p class="MsoNormal">Mit Adwords hat Google ein Anzeigensystem geschaffen, das Unternehmen ermöglicht, bezahlte Anzeigen neben den eigentlichen Suchergebnissen zu positionieren. Diese Anzeigeblöcke werden pro Klick abgerechnet, wobei jedoch der Preis pro Klick nicht von Google bestimmt wird, sondern von den Unternehmen. Hierzu legt der Anzeigenkunde im Administrationsbereich von Adwords fest, wie viel Geld er bereit ist, pro Klick auf eine Anzeige zu einem bestimmten Suchwort zu bezahlen, beispielweise für das Suchwort „Autoversicherung“ 2,30 Euro pro Klick. Wenn nun jemand bei Google nach dem Wort „Autoversicherung“ sucht, schaut Google nach, welche Anzeigekunden für das Suchwort einen Betrag eingetragen haben und zeigt deren Anzeige an. Bezahlen muss der Kunde jedoch nur bei Anklicken der Anzeige. Nun könnte man ja denken, dann sollte man nur wenige Cent pro Klick eintragen und schon bekommt man viel Werbung für wenig Geld. Um dies zu verhindern, werden die Anzeigen von Google nach Höhe der eingetragenen Geldbeträge sortiert und beginnend mit dem höchsten absteigend angezeigt. Pro Suchergebnisseite werden 8 Anzeigen geschaltet, d.h. wenn man mit der Höhe des Betrages auf Rang 26 in der Liste steht, erscheint die Anzeige auf Seite 4. Da jedoch die meisten Nutzer der Googlesuche sich nur die erste Seite, höchstens noch die zweite Seite anschauen, findet niemand die Werbung auf Seite 4. Das bedeutet, um effektiv werben zu können, ist eine Platzierung auf der ersten Seite notwendig. Dies führt dazu, dass sich bei guten Suchwörtern die Unternehmen immer weiter bei dem Betrag, den Sie bereit sind pro Klick zu bezahlen, überbieten. (z.B. kostet Datenschutz auf Seite eins derzeit 4,20 Euro pro Klick)</p>
<p><!--EndFragment--></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.it-sicherheitsblog.de/?feed=rss2&amp;p=118</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Datenschutznovelle für Verbraucher</title>
		<link>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=115</link>
		<comments>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=115#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Apr 2010 12:02:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Florian Kretzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=115</guid>
		<description><![CDATA[Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, mit dem 01.04.2010 hat sich im Bereich Datenschutz einiges zum Vorteil der Verbraucher getan. Die Firma Great Oak stellt Ihnen die Änderungen kurz und übersichtlich vor. Für die im Text erwähnten Anfragen finden Sie unter dem Text Links zu den Vorlagen für solche Anfragen, die Sie gerne benutzen dürfen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,</p>
<p>mit dem 01.04.2010 hat sich im Bereich Datenschutz einiges zum  Vorteil der Verbraucher getan. Die Firma Great Oak stellt Ihnen die  Änderungen kurz und übersichtlich vor. Für die im Text erwähnten  Anfragen finden Sie unter dem Text Links zu den Vorlagen für solche  Anfragen, die Sie gerne benutzen dürfen.</p>
<p>Den  gesamten Text finden Sie auch im Downloadbereich zum speichern als PDF <a href="http://www.great-oak.de/downloads-informationsmaterial/" target="_blank">http://www.great-oak.de/downloads-informationsmaterial/</a><br />
<strong>Anfragen bei Schufa oder anderen Auskunfteien (Gewerbliche  Händler und Auswerter von Personendaten)</strong></p>
<p>Die Gesetzesänderungen geben Ihnen das Recht, einmal im Jahr  kostenlos eine Auskunft über Ihre Daten von der Schufa oder anderen  Auskunfteien zu bekommen. Sie brauchen lediglich das Formular  auszufüllen und hinzu schicken, um einen Einblick in die dort  gespeicherten Daten von Ihnen zu bekommen. Zudem muss der  Datenverarbeiter Ihnen in allgemein verständlicher Form erklären, wie  die Werte (sog. Scorings) zustande kommen.</p>
<p>Wenn Sie mehr als eine Auskunft im Jahr haben möchten, darf der  Datenverarbeiter dafür eine Gebühr verlangen, die aber nur so hoch sein  darf, wie die Kosten, die ihm durch die Anfrage durch Sie entstehen  wirklich sind. Diese sind erfahrungsgemäß normalerweise zwischen 5 und  25 Euro hoch.</p>
<p>Wenn Sie jedoch den begründeten Verdacht haben, dass der  Datenverarbeiter falsche Daten von Ihnen speichert, muss die Auskunft  kostenlos sein. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn eine Bank Ihren Antrag  auf eine Kreditkarte mit Begründung ablehnt, dass Sie zu viele Kredite  hätten, obwohl Sie keinen Kredit aufgenommen haben und Sie jeden  vergangen Kredit ordnungsgemäß zurückgezahlt haben.</p>
<p><strong>Automatisierte Entscheidungen</strong></p>
<p>Mit zunehmender Digitalisierung unserer Welt kann man als Händler  oder Bank leicht in die Versuchung kommen, Anfragen automatisiert durch  einen Rechner entscheiden zu lassen. Auf einmal entscheidet nicht mehr  Ihr Bankberater, ob Sie einen Hausbaukredit bekommen, sondern nur noch  das Bankprogramm. Damit solche Verfahren nicht überhand nehmen oder Sie  als Verbraucher stark benachteiligt werden, hat der Gesetzgeber hier  einige Regeln für Unternehmen erlassen.</p>
<p>Die automatisierten Entscheidungen sind grundsätzlich verboten, aber  es gibt Ausnahmen, wo sie dennoch erlaubt sind.</p>
<ul>
<li>Bei positiven  Entscheidungen, d.h. eine Bank kann Ihre Anfrage  automatisch prüfen lassen. Wenn das Ergebnis für Sie positiv ist, darf  sie die Entscheidung ungeprüft übernehmen. Wenn sie hingegen negativ für  Sie ist, muss sie noch von einem entscheidungsbefugten Mitarbeiter  ausführlich geprüft werden.</li>
<li>Wenn Sie darüber informiert  wurden, dass die Entscheidung ausschließlich durch ein Programm  getroffen wurde, das Programm sie nicht ungerechtfertigt benachteiligt  und sie auf Verlangen die Gründe für die Entscheidung mitgeteilt und  erläutert bekommen.</li>
</ul>
<p><strong>Übermittlung von fälligen Forderungen</strong></p>
<p>Eine wichtige Einnahmequelle der Datenhändler sind Informationen über  die Wahrscheinlicht, dass Sie Ihre Rechnung bezahlen bzw. nicht  bezahlen. Dazu müssen Ihre Zahlungsgewohnheiten den Händlern erstmal  bekannt werden. Dies geschieht durch die Übermittlung Ihres  Zahlungsverhaltens von Onlineshops, Versandkatalogen, Geschäften usw. an  die Auskunfteien.</p>
<p>Eine solche Übermittlung ist auch nach der Gesetzesänderung zulässig,  allerdings nur in sehr engen Grenzen und lediglich für Forderungen  (also z.B. nicht Ihre zähen Feilschversuche oder eine nachträgliche  Minderung des Kaufpreises weil die Ware defekt war)</p>
<p>Folgende Vorraussetzungen müssen immer erfüllt sein:</p>
<ul>
<li>Obwohl eine Rechnung  fällig ist, haben Sie sie nicht bezahlt.</li>
</ul>
<ul>
<li>Dritte (also anderen  Händler etc.) müssen ein berechtigtes Interesse an dieser Information  haben. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn Sie in der Kneipe  einmalig 5 Euro geschuldet haben, weil Sie vergessen haben diese zu  bezahlen.</li>
</ul>
<p>Zu den beiden oberen Bedingungen muss noch eine der nachfolgenden  Bedingungen erfüllt sein:</p>
<ul>
<li>Sie sind rechtskräftig  oder vorläufig vollstreckbar zur Zahlung verurteilt worden.</li>
<li> ein Schuldtitel gegen Sie liegt vor</li>
<li> die Forderung wurde nach der Insolvenzordnung  festgestellt und Sie haben sie nicht rechtzeitig gültig bestritten</li>
<li> Sie haben die Forderung (Rechnung) ausdrücklich  anerkannt (z.B. haben Sie den Händler angeschrieben und ihm mitgeteilt,  dass Sie die Summe X zur Zeit nicht zahlen können, sich aber bemühen das  Geld schnell aufzutreiben)</li>
<li>der  Vertrag gestattet die fristlose Kündigung bei Zahlungsrückständen und  Sie wurden über die geplante Übermittlung unterrichtet (Achtung:  Unterrichtet heißt nur, dass sie Bescheid bekommen, auf Ihre Zustimmung  kommt es hierbei nicht an.) Dies ist häufig bei Handyverträgen der Fall.</li>
<li> Sie wurden bereits zwei Mal nach Eintritt der  Zahlungsfälligkeit gemahnt, zwischen der ersten Mahnung und dem Datum  der Übermittlung liegen mindestens vier Wochen, Sie wurden vor der  Übermittlung über die geplante Übermittlung in Kenntnis gesetzt und Sie  haben die Rechtmäßigkeit der Rechnung nicht bestritten.</li>
</ul>
<p>Gerade der letzte Punkt ist wichtig, da unseriöse Unternehmen  versuchen den Kunden schnell zur Zahlung zu bewegen, indem Sie ihm  drohen, dass sie, wenn er nicht sofort bei Fälligkeit der Rechnung  zahlt, die Daten an die Schufa übermitteln würden. Lassen Sie sich nicht  einschüchtern!</p>
<p><strong>Übermittlung von Kreditdaten</strong></p>
<p>Fast jeder kennt den Vorgang: Sie eröffnen ein Konto, beantragen eine  Kreditkarte oder einen Kredit  und das Erste was Sie vorgelegt bekommen  ist die Einwilligung zur Schufa-Anfrage. Doch irgendwie müssen die  Daten ja auch dorthin kommen. Hierfür hat der Gesetzgeber den  rechtlichen Rahmen ebenfalls neu abgesteckt.</p>
<p>Übermittelt werden dürfen Daten zur Begründung, ordnungsgemäßen  Durchführung und Beendigungen von Kreditverhältnissen,  Garantiegeschäften und Girogeschäften.  Eine gesonderte Einwilligung ist  für die Übermittlung nicht notwendig.</p>
<p>Bloße Konditionsanfragen (z.B. um Kredite zu vergleichen) dürfen  nicht übermittelt werden. Auch Informationen zu Girokonten ohne  Überziehungsmöglichkeit dürfen nicht übermittelt werden.</p>
<p>Falls sich an Ihren Rahmenbedingungen etwas ändert, sowohl im  positiven wie auch negativen Sinne, muss die Bank dies der Schufa  innerhalb eines Monats mitteilen.</p>
<p><strong>Benachteiligungsverbot</strong></p>
<p>Bisher war es teilweise üblich, dass jedes Mal, wenn Sie eine Anfrage  nach Ihren Daten bei einem Datenbewerter wie der Schufa getätigt haben,  Ihr Wert etwas schlechter wurde. Dies wurde damit begründet, dass nur  Leute die ein schlechtes Gewissen haben, solche Anfragen starten und  folglich bei diesen auch ein höheres Kreditausfallrisiko besteht.</p>
<p>Diese Form der Benachteiligung ist nun explizit verboten. Auch sog.  Querulanten-Dateien sind nicht zulässig. Also nehmen Sie Ihre Rechte war  und schauen Sie den Datenhändlern auf die Finger.</p>
<p><strong>Wie gehen Sie vor bei Problemen oder dem Verdacht eines  Datenmissbrauchs?</strong></p>
<ol>
<li>Wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des fraglichen  Unternehmens. Häufig finden Sie hier einen hilfsbereiten  Ansprechpartner. Fragen Sie bei der Telefonzentrale nach oder schauen  Sie auf der Homepages des Unternehmens nach seinem Namen und den  Kontaktmöglichkeiten. Schildern Sie ihm den Fall sehr ausführlich, da er  nur so die Chance hat, den Sachverhalt aufzuklären.</li>
<li>Wenn  der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens Ihnen nicht weiterhelfen  konnte oder wollte, können Sie sich auch an die jeweilige Landesbehörde  wenden und dort um Hilfe bitten. Eine Anfrage an die Behörde dauert  allerdings ein wenig, so können durchaus schon mal 12 Wochen bis zu  einer Antwort vergehen. Also haben Sie etwas Geduld.</li>
<li>Sie  können sich zudem an einen Datenschutzdienstleister oder fachlich auf  Datenschutz versierten Anwalt wenden.</li>
</ol>
<p>Musterschreiben  Auskunftsersuchen unter <a href="http://www.great-oak.de/downloads-informationsmaterial/" target="_blank">http://www.great-oak.de/downloads-informationsmaterial/</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.it-sicherheitsblog.de/?feed=rss2&amp;p=115</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Novelle 1 des Bundesdatenschutzgesetzes</title>
		<link>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=110</link>
		<comments>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=110#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Apr 2010 11:48:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Florian Kretzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=110</guid>
		<description><![CDATA[Am 01.04.2010 ist die Novelle I des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten. Auch Sie bringt wieder zahlreiche Neuerungen mit, von denen besonders Verbraucher stark profitieren können. Den vollständigen Artikel als PDF finden Sie unter http://www.great-oak.de/downloads-informationsmaterial/ Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen erläutert: 1.    Auskunftspflichten Die Auskunftspflicht nach § 34 BDSG ist weiterhin aktuell, wurde jedoch um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 01.04.2010 ist die Novelle I des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten. Auch Sie bringt wieder zahlreiche Neuerungen mit, von denen besonders Verbraucher stark profitieren können.</p>
<p>Den vollständigen Artikel als PDF finden Sie unter <a href="http://www.great-oak.de/downloads-informationsmaterial/">http://www.great-oak.de/downloads-informationsmaterial/</a></p>
<p>Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen erläutert:</p>
<p><strong>1.    Auskunftspflichten </strong></p>
<p>Die Auskunftspflicht nach § 34 BDSG ist weiterhin aktuell, wurde jedoch um einige Punkte erweitert. So müssen nun bei Fällen, die unter § 28 b BDSG fallen erweiterte Auskünfte erteilt werden. Diese hängen davon ab, um welche Stelle der Verarbeitung es geht. Bei der für die Entscheidung verantwortlichen Stelle (z.B. Hausbank) müssen zusätzlich zu den normalen Auskünften folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:</p>
<ul>
<li>die innerhalb der letzten sechs Monate vor Zugang des Auskunftsverlangens  erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte</li>
<li>die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten</li>
<li>das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form</li>
</ul>
<p>Da die Novelle am 01.04.2010 in Kraft getreten ist, ist das erste Fälligkeitsdatum für den Ablauf der 6-monatigen Frist der 01.10.2010.</p>
<p>Externe Datenverarbeiter, die Daten zum Zwecke der Übermittlung erheben, verarbeiten oder speichern (z.B. Schufa, Ratingagenturen, Auskunfteien) haben nach § 34 Abs. 4 BDSG zusätzliche Informationspflichten. Diese sind:</p>
<ul>
<li>Auskunft über die in den letzten 12 Monaten vor dem Zugang der des Auskunftsverlangens übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte, die Namen und letztbekannten Anschriften der Empfänger</li>
<li>die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach den von dem Verarbeiter zur Berechnung angewandten Verfahren ergeben</li>
<li>Auskunft über die zur Berechnung eingesetzten Datenarten</li>
<li>Auskunft über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form</li>
</ul>
<p>Allgemein gilt zudem nach § 34 Abs. 8 BDSG, dass die Auskunft unentgeltlich einmal pro Jahr dem Betroffenen auf Anfrage zukommen zu lassen ist. Für weitere Auskünfte in einem Jahr darf eine Gebühr erhoben werden, die jedoch die unmittelbar durch die Anfrage entstandenen Kosten nicht übersteigen darf. Keine Gebühr darf zudem erhoben werden, wenn besondere Umstände die Annahme stützen, dass die Daten unrichtig sind.</p>
<p><strong>2.    Neuregelung des Scoring</strong></p>
<p>Das Scoring, ein mathematisches-statistisches Verfahren zur Ermittlung, ob eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigen (z.B. den Kredit nicht zurück zahlen) wird, wird durch die Neufassung des § 28 b BDSG geregelt. Anzuwenden ist § 28 b BDSG sowohl bei externen Scorings (z.B. Auskunfteien) als auch bei internen Scorings (Unternehmensscoring), die personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erheben, verarbeiten oder nutzen.<br />
Nach § 28 b BDSG ist ein Scoring zulässig wenn</p>
<ol>
<li>Ein wissenschaftlich nachvollziehbares Verfahren zum Einsatz kommt, dass für den gewünschten Zweck auch geeignet ist,</li>
<li>Entweder bei externen Auskunfteien die zulässige Übermittlung der Daten nach § 29 BDSG  gegeben ist oder bei allen anderen Fällen die Vorrausetzungen des § 28 BDSG erfüllt sind,</li>
<li>für die Berechung nicht ausschließlich Anschriftdaten des Betroffen verwendet werden oder die weiteren verwendeten Daten nur einen verschwindend geringen Einfluss auf das Ergebnis haben (z.B. Bonität nach Wohnviertel bestimmen)</li>
<li>und im Falle der Nutzung der Anschriftdaten der Betroffene unterrichtet wurde, wobei die Unterrichtung zu dokumentieren ist.</li>
</ol>
<p><strong>3.    Datenübermittlung an Auskunfteien</strong></p>
<p>Da die Auskunfteien davon leben, dass Dritte ihnen Daten übermitteln, die sie dann auswerten und weiterverkaufen, ist auch hier die gesetzliche Regelung überarbeitet worden. Die Zulässigkeit und Durchführung werden in § 28 a BDSG bestimmt. Unterschieden wird in § 28 a BDSG zwischen personenbezogenen Forderungsdaten (Zahlungsausfälle) an Auskunfteien in Abs. 1 und der Übermittlung von Kreditdaten an Auskunfteien durch Banken in Abs. 2.</p>
<p>Die Übermittlung von Forderungsausfällen ist grundsätzlich nur nach Eintritt der Fälligkeit zulässig. Des Weiteren muss zur Übermittlung die Wahrung eines berechtigten Interesses der verantwortlichen Stelle selbst oder eines Dritten gegeben sein. Und zusätzlich einer der nachfolgenden Fälle vorliegen:</p>
<ul>
<li>Forderung durch rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil bestätigt bzw. Vorliegen eines Schuldtitels</li>
<li>Zum Prüfungstermin nicht durch den Schuldner bestrittene Forderung nach § 178 InsO</li>
<li>Anerkennung der Forderung durch den Betroffenen</li>
<li>Der Betroffene wurde zwei Mal nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt. Die erste Mahnung und die Übermittlung haben Abstand von mindestens vier Wochen und der Betroffenen wurde mit oder nach der ersten Mahnung aber noch vor Übermittlung über die geplante Übermittlung informiert. Zudem darf der Betroffene die Forderung nicht bestritten haben.</li>
<li>das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis darf auf Grund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden und die verantwortliche Stelle hat den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet.</li>
</ul>
<p>Zur Übermittlung von Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses muss ein Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, ,8 oder 9 Kreditwesengesetz vorliegen. Eine Übermittlung ist zudem nur zulässig, wenn schützenswürdige Interessen des Betroffen die Interessen der Auskunfteien an den Daten nicht überwiegen.</p>
<p>Eine Übermittlung bei Girokontoverträgen ohne Überziehungsmöglichkeit ist nicht zulässig. Eine Übermittlung von Verhaltensweisen des Betroffenen ist generell immer verboten. Dies kann auch nicht durch eine Einwilligung durch den Betroffenen zulässig gemacht werden.</p>
<p>Nachträgliche Änderungen an einer der übermittelten Tatsachen hat die verantwortliche Stelle innerhalb eines Monats  der Auskunftei mitzuteilen. Diese hat der verantwortlichen Stelle die Löschung der alten Tatsachen zu bestätigen.  Diese Pflicht gilt sowohl für negative als auch positive Änderungen.</p>
<p><strong>4.    Automatisierte Einzelentscheidungen</strong></p>
<p>Die Neuregelung des § 6 a BDSG unterstreicht in Abs. 1 durch zusätzliche Erläuterung wann eine rein automatisierte Verarbeitung vorliegt, dass grundsätzlich alle automatisierten Einzelentscheidungen, die rechtliche Folgen haben oder den Betroffenen erheblich beeinträchtigen,  verboten sind. Mit der automatisierten Einzelentscheidung ist gemeint, dass Daten automatisiert durch Datenverarbeitungsanlagen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sobald ein menschlicher Entscheidungsträger ins Spiel kommt, liegt jedoch nach der Legaldefinition keine automatisierte Einzelentscheidung vor.</p>
<p>Ein zum Schein eingesetzter Entscheider zählt hier jedoch nicht.  Der Entscheider muss zur Änderung der Entscheidung sowohl befugt, als auch durch die Datengrundlage und Technik zur Entscheidungsänderung in der Lage sein.<br />
In der Praxis sollte der Sachbearbeiter die erforderliche Ausbildung besitzen, einen Zugriff auf alle relevanten Daten haben und durch die Stellendefinition zur Entscheidung befugt sein.</p>
<p>Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine solche Verarbeitung zulassen. Diese sind in § 6 a Abs. 2 BDSG geregelt.  Dies sind zum einen Entscheidungen die im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses getroffen wurden und positiv für den Betroffenen entschieden wurden. Und zum anderen, wenn die berechtigten Interessen des Betroffenen gewahrt wurden und dieser über das Vorliegen einer automatisierten Entscheidung nach Abs. 1 informiert wurde.</p>
<p>Zusätzlich müssen dem Betroffenen auf Verlangen die relevanten Informationen und Verfahren, die zu der Entscheidung geführt haben, vorgelegt und erläutert werden.<br />
Der Abs. 3 des § 6 a BDSG hat sich nicht geändert. Nach wie vor hat der Betroffene durch ihn ein erweitertes Auskunftsrecht nach §§ 19 und 34 BDSG, dass um den logischen Aufbau der automatisierten Verfahren erweitert ist.</p>
<p><strong>5.    Neue Bußgeldtatbestände</strong></p>
<p>Mit den Neuregelungen kamen auch einige neue Bußgeldtatbestände hinzu. Diese sind in § 43 BDSG zu finden.</p>
<p>Bis zu 50.000 Euro sind fällig bei:</p>
<ul>
<li>unterbliebene, unrichtige, unvollständige oder verspätete Übermittlung von geänderten Tatsachen aus § 28 a BDSG an die Auskunftei</li>
<li>allgemeine Verletzung nach Auskunftspflichten aus § 34 BDSG</li>
<li>Verletzung der speziellen Auskunftspflicht nach § 34 BDSG (Scoring)</li>
<li>Keine oder nicht rechtzeitige Verweisung des Betroffenen an die den Wahrscheinlichkeitswert berechnende Stelle durch die verantwortliche Stelle</li>
<li>Fehlende, falsche, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung nach § 29 Abs. 7 BDSG</li>
</ul>
<p>Bis zu 300.000 Euro oder bis zur Höhe des wirtschaftlichen Vorteils (Gewinnabschöpfung) sind fällig bei:</p>
<ul>
<li>unzulässiger Übermittlung an eine Auskunftei</li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.it-sicherheitsblog.de/?feed=rss2&amp;p=110</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen?</title>
		<link>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=105</link>
		<comments>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=105#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 12:54:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Florian Kretzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=105</guid>
		<description><![CDATA[Häufig wissen Unternehmen nicht sicher, ob sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen oder nicht. In der Praxis herrschen die unterschiedlichsten Vorstellungen wann eine Bestellpflicht besteht und wann nicht. Wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssten und dies nicht machen, kann das durchaus negative finanzielle Folgen für Sie haben. Deshalb sollten Sie unbedingt klären, ob Sie zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Häufig wissen Unternehmen nicht sicher, ob sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen oder nicht. In der Praxis herrschen die unterschiedlichsten Vorstellungen wann eine Bestellpflicht besteht und wann nicht. Wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssten und dies nicht machen, kann das durchaus negative finanzielle Folgen für Sie haben. Deshalb sollten Sie unbedingt klären, ob Sie zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind.</p>
<p>Um Ihnen die Suche nach den einzelnen Voraussetzungen zu ersparen, haben ich eine Checkliste erstellt, die Sie durch die einzelnen Vorraussetzungen führt.</p>
<p><a href="http://www.great-oak.de/downloads-informationsmaterial/">Checkliste &#8211; Müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen?</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.it-sicherheitsblog.de/?feed=rss2&amp;p=105</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ist Ihr Mac sicher?</title>
		<link>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=99</link>
		<comments>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=99#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 14:32:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Florian Kretzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=99</guid>
		<description><![CDATA[Viele Mythen ranken sich um die Sicherheit von Mac OS X. Manche behaupten, ein Mac OS X wäre ein offenes Scheunentor für jede Form von Angreifern. Andere hingegen fühlen sich mit ihrem Mac so sicher wie im sprichwörtlichen Schoß der Mutter. Tatsache ist jedoch, dass ein Mac genauso sicher oder unsicher ist wie jedes andere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Mythen ranken sich um die Sicherheit von Mac OS X. Manche behaupten, ein Mac OS X wäre ein offenes Scheunentor für jede Form von Angreifern. Andere hingegen fühlen sich mit ihrem Mac so sicher wie im sprichwörtlichen Schoß der Mutter. Tatsache ist jedoch, dass ein Mac genauso sicher oder unsicher ist wie jedes andere Windows oder Linux auch. So sind zwar bisher keine sich selbst verbreitenden Schadprogramme für den Mac in freier Wildbahn aufgetreten, das führt aber dazu, dass manch ein Nutzer allzu achtlos Software aus Fremdquellen installiert. Mit einer gehörigen Portion Nachdenken und Vorsicht lassen sich die meisten Risiken umgehen. Trotzdem sollte ein Mac vor Gebrauch gründlich abgesichert werden, um die Risiken zu minimieren. Mit der verlinkten Mac-Sicherheits-Checkliste können Sie schnell prüfen, ob Sie die wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben.</p>
<p><a href="http://www.great-oak.de/unternehmen/veroeffentlichungen">http://www.great-oak.de/unternehmen/veroeffentlichungen</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.it-sicherheitsblog.de/?feed=rss2&amp;p=99</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Warum das veröffentlichen von Zugangszeiten gegen Datenschutzvorschriften verstößt</title>
		<link>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=91</link>
		<comments>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=91#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 Jan 2010 09:20:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Florian Kretzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=91</guid>
		<description><![CDATA[Eine ganz neue aber dafür umso interessantere Situation hat sich im Umgang mit den personenbezogenen Daten der Spieler der MMORPG World of Warcraft in den letzte Tagen ergeben. Der Hersteller und Betreiber des Spieles Blizzard Entertainment Inc. hat eine Funktion ins Leben gerufen, bei der ohne Möglichkeit der Einflussnahme durch den Spieler, jeder Internetnutzer verfolgen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: Arial; font-size: 15px;">Eine ganz neue aber dafür umso interessantere Situation hat sich im Umgang mit den personenbezogenen Daten der Spieler der MMORPG World of Warcraft in den letzte Tagen ergeben. Der Hersteller und Betreiber des Spieles Blizzard Entertainment Inc. hat eine Funktion ins Leben gerufen, bei der ohne Möglichkeit der Einflussnahme durch den Spieler, jeder Internetnutzer verfolgen kann, wann ein Spieler im Spiel mit seinem Charakter welche Erfolge ganz oder teilweise abgeschlossen hat, zu welcher Zeit Instanzen erfolgreich besucht wurden oder der Charakter besondere Gegenstände im Spiel fand.<br />
</span></p>
<p><!--StartFragment--></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11.0pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; font-family: Arial;">Aus diesen Zeitangaben lässt sich hervorragend ableiten, zu welcher Zeit der Spieler gespielt hat und was er so getrieben hat. Und so kann ein Arbeitgeber dies zum Beispiel zur Überwachung eines krankgemeldeten Arbeitsnehmers nutzen oder feststellen wie viel Zeit jemand wirklich vor dem Spiel sitzt.</span></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal" style="margin-top: .1pt; margin-right: 0cm; margin-bottom: .1pt; margin-left: 0cm; mso-para-margin-top: .01gd; mso-para-margin-right: 0cm; mso-para-margin-bottom: .01gd; mso-para-margin-left: 0cm; mso-outline-level: 1;"><span style="font-size: 11.0pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; font-family: Arial;">Soweit die Einführung, aber warum verstößt dieser Sachverhalt gegen das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)? Zu allererst muss geklärt werden, ob überhaupt das deutsche Recht anzuwenden ist, da der Hersteller seinen Europasitz in Frankreich hat, aber seinen Hauptsitz in den USA. Dies kann man aber nicht pauschal beantworten, es spielt aber auch keine so große Rolle, da innerhalb der EU der Datenschutzstandard nach der</span> <span style="font-size: 11.0pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt; font-family: Arial; mso-font-kerning: 18.0pt; mso-fareast-language: DE;">Richtlinie 95/46/E</span> <span style="font-size: 11.0pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; font-family: Arial;">allgemein gleich ist. Zudem trifft der Hersteller aber in den Nutzungsbedingungen indirekt eine Rechtswahl nach US-Recht, folglich würde in diesem Falle das EGBGB auf Grund der aktiven Tätigkeit des Herstellers in Deutschland auf jeden Fall dem Verbraucher die Rechtswahl gestatten. Um die Sache nicht unnötig kompliziert zu machen wird davon ausgegangen, dass das deutsche Recht anzuwenden ist. (Die betroffenen Paragraphen stehen ebenso auch in der EU-Richtlinie)</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-top: .1pt; margin-right: 0cm; margin-bottom: .1pt; margin-left: 0cm; mso-para-margin-top: .01gd; mso-para-margin-right: 0cm; mso-para-margin-bottom: .01gd; mso-para-margin-left: 0cm; mso-outline-level: 1;">
<p class="MsoNormal" style="margin-top: .1pt; margin-right: 0cm; margin-bottom: .1pt; margin-left: 0cm; mso-para-margin-top: .01gd; mso-para-margin-right: 0cm; mso-para-margin-bottom: .01gd; mso-para-margin-left: 0cm; mso-outline-level: 1;"><span style="font-size: 11.0pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; font-family: Arial;">Nun stellt sich die Frage, ob es sich bei den Daten überhaupt um personenbezogene Daten handelt, da es ja eine fiktive Figur ist. Dies ist analog wie ein Spitzname zu bewerten. Die Allgemeinheit kennt zwar nicht die Person hinter der Figur, aber der Freundeskreis, die Arbeitskollegen, die Familie und der Hersteller schon. Somit lässt sich ein eindeutiger Bezug zu einer natürlich Person herstellen. Die personenbezogenheit der Daten ist gegeben.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-top: .1pt; margin-right: 0cm; margin-bottom: .1pt; margin-left: 0cm; mso-para-margin-top: .01gd; mso-para-margin-right: 0cm; mso-para-margin-bottom: .01gd; mso-para-margin-left: 0cm; mso-outline-level: 1;"><span style="font-size: 11.0pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; font-family: Arial;">Die etwas schwierigere Frage ist nun, kann der Hersteller durch seine AGBs oder einen direkten Vertrag die Erlaubnis zur Veröffentlichung dieser Daten erlangen oder liegt gar eine Zulässigkeit durch Erlaubnis vor? (§ 4 BDSG) Dies könnte der Fall sein, wenn ihm die freiwillige Erlaubnis dazu geben wurde. (§ 4a BDSG) Das wiederum würde bedeuten, sie könnte ihm jederzeit wieder wieder durch den Betroffenen entzogen werden und die Löschung der Daten verlangt werden. (§ 35 BDSG) Diese Möglichkeit ist bisher allerdings nicht vorgesehen. Abgesehen davon scheint auf Grund der massenhaften Kritik an dem System kaum eine freiwillige Freigabe der Daten vorab abgefragt worden zu sein. Der zweite Weg für den Hersteller führt über die Vertragsgestaltung, also AGB oder Individualvertrag. Bei beiden Varianten schreibt der Gesetzgeber aber die Datensparsamkeit vor, d.h. es dürfen nur Daten erhoben und verarbeitet werden, die zur Vertragsabwicklung unbedingt nötig sind. (§ 3a BDSG) Das Koppeln von der Genehmigung zur Verarbeitung notwendiger und nice-to-have Daten in der Form des Vertragszwang, also nach dem Motto „ Du bekommt nur die Dienstleistung wenn du auch die ganzen unnötigen Daten angibst“ ist ebenfalls nicht zulässig. (§28 BDSG) Nun gilt es noch zu klären, ob die Daten wann wer was im Spiel gemacht hat für die Vertragserfüllung notwendig sind. Das grundsätzliche Erheben könnte für die Wartung und den Support im Spiel durchaus notwendig sein, die Veröffentlichung ist dies aber keinesfalls. Ein Beweis dafür ist, dass WoW bereits 5 Jahre erfolgreich ohne die Veröffentlichung dieser Daten betrieben werden konnte.(§ 3a BDSG)</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-top: .1pt; margin-right: 0cm; margin-bottom: .1pt; margin-left: 0cm; mso-para-margin-top: .01gd; mso-para-margin-right: 0cm; mso-para-margin-bottom: .01gd; mso-para-margin-left: 0cm; mso-outline-level: 1;"><span style="font-size: 11.0pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; font-family: Arial;">Abschließend kann man also sagen, die Daten werden widerrechtlich genutzt.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-top: .1pt; margin-right: 0cm; margin-bottom: .1pt; margin-left: 0cm; mso-para-margin-top: .01gd; mso-para-margin-right: 0cm; mso-para-margin-bottom: .01gd; mso-para-margin-left: 0cm; mso-outline-level: 1;"><span style="font-size: 11.0pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; font-family: Arial;">Es bleibt zu Hoffen, dass der Hersteller seinen Fehler schnell korrigiert und beispielsweise eine freiwillige Freischaltung einbaut.</span></p>
<p><!--EndFragment--></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.it-sicherheitsblog.de/?feed=rss2&amp;p=91</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>FileVault, Time Machine, Snow Leopard und der Support</title>
		<link>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=86</link>
		<comments>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=86#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 24 Sep 2009 11:04:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Florian Kretzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=86</guid>
		<description><![CDATA[Da eine funktionierende Datensicherung einer der wichtigsten Aspekte einer sicheren IT ist, wollte ich kein Risiko eingehen und habe nach dem Update auf Snow Leopard beim Apple Support angerufen. Die Ausgangssituation sieht wie folgt aus: Auf meinem Mac setze ich FileVault zur Verschlüsselung des Homeverzeichnisses ein, gleichzeitig benutze ich Time Machine für ein regelmäßiges Backup. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da eine funktionierende Datensicherung einer der wichtigsten Aspekte einer sicheren IT ist, wollte ich kein Risiko eingehen und habe nach dem Update auf Snow Leopard beim Apple Support angerufen.</p>
<p>Die Ausgangssituation sieht wie folgt aus:<br />
Auf meinem Mac setze ich FileVault zur Verschlüsselung des Homeverzeichnisses ein, gleichzeitig benutze ich Time Machine für ein regelmäßiges Backup. Unter Leopard (Mac OS x 1.5) war es für ein Backup des Homeverzeichnisses notwendig, sich auszuloggen, damit er den verschlüsselten Container des Homeverzeichnisses 1:1 auf das Backupmedium kopieren konnte.</p>
<p>Nachdem ich die ersten 1,40 Euro in der Warteschlange gelassen hatte, wurde ich von einem Applemitarbeiter begrüßt, der sich meines Problems annehmen wollte. Leider hat er erst nach 4 Anläufen verstanden, dass ich nicht Firewall sondern FileVault meine. Das Ganze hat er dann versucht simultan in einen englischen Text zu verwandeln (&#8230;while he use Time Machine and also FileVault he ask if he backup the data he have to log out or not for good backup&#8230;. mehr konnte ich auf die Schnelle nicht mitschreiben) und mich gebeten noch 5 Minuten in der Warteschlange auf eine Antwort zu warten. Es wurden 9 Minuten, also wieder 1,26 Euro weg.</p>
<p>Die Antwort lautete dann, er habe sich bei seinen Kollegen erkundigt und man müsse sich nicht ausloggen, um ein Backup seines Home-Verzeichnisses zu bekommen. Aber ganz abgesehen davon, sowohl er als auch seine Kollegen würden mir dringend raten, auf FileVault zu verzichten. Auf meine zaghafte Frage nach dem Warum, folgte die Antwort sogleich. Da bei Verlust des Passwortes alle Daten definitiv weg wären sollten höchsten Leute vom BND oder so das einsetzen. Nach dem ich ihn beruhigt hatte, dass ich genau diese Funktion zu schätzen wüsste, entließ er mich mit den weisen Worten, dass ich ja dann das Risiko alleine tragen würde.</p>
<p>Auf Grund dieser umwerfenden Kompetenz habe ich beschlossen die Sache mit dem Backup zu testen. Mit dem ziemlich eindeutigen Ergebnis, dass die Aussage vom Support falsch war! Er sichert zwar die Systemdaten während man eingeloggt ist, das Homeverzeichnis jedoch nicht. Wenn man sich also darauf verlässt, steht man im Schadensfall sehr dumm dar.</p>
<p><strong>Zusammenfassung:</strong></p>
<p>Snow Leopard sichert ein verschlüsseltes Homeverzeichnis nach wie vor nur nach dem Ausloggen und dann als verschlüsselten Container auf das Medium. Der Container lässt sich z.B. unter Leopard einfach in Dateisystem einhängen und nach der Passworteingabe nutzen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.it-sicherheitsblog.de/?feed=rss2&amp;p=86</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BDSG Novelle 2</title>
		<link>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=83</link>
		<comments>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=83#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2009 11:58:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Florian Kretzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=83</guid>
		<description><![CDATA[Seit dem 01.09.09 ist die zweite Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft. Sie wartet mit zahlreichen Neuerungen und Verbesserungen im Datenschutz auf. Nachfolgend möchte ich einige der Neuerungen und deren Auswirkungen vorstellen. Auftragsdatenverarbeitung Häufig kommt es gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie in Gesundheitseinrichtungen zur Auftragsdatenverarbeitung. Diese war bisher meist durch Verträge geregelt, in denen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01.09.09 ist die zweite Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft. Sie wartet mit zahlreichen Neuerungen und Verbesserungen im Datenschutz auf. Nachfolgend möchte ich einige der Neuerungen und deren Auswirkungen vorstellen.</p>
<p class="MsoNormal"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;">Auftragsdatenverarbeitung</strong></p>
<p class="MsoNormal">Häufig kommt es gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie in Gesundheitseinrichtungen zur Auftragsdatenverarbeitung. Diese war bisher meist durch Verträge geregelt, in denen zum Thema Datenschutz höchstens ein Satz wie etwa „Wir verpflichten uns das BDSG einzuhalten“ zu lesen war.</p>
<p class="MsoNormal">Diese Zeit ist nun vorbei, die Neufassung des § 11 regelt zum einen die Punkte, die im Vertrag aufgeführt sein müssen und zum anderen die Pflicht des Auftraggebers zu Kontrollen der Einhaltung beim Auftragnehmer. Die vertraglich zu beschreibenden Sachverhalte sind:</p>
<ol>
<li><span style="mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-language: DE;"><span style="mso-tab-count: 1;"> </span> der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,</span></li>
<li><span style="mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-language: DE;">der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,</span></li>
<li><span style="mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-language: DE;">die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,</span></li>
<li><span style="mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-language: DE;">die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,</span></li>
<li><span style="mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-language: DE;">die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,</span></li>
<li><span style="mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-language: DE;">die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,</span></li>
<li><span style="mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-language: DE;">die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,</span></li>
<li><span style="mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-language: DE;">mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,</span></li>
<li><span style="mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-language: DE;">der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,</span></li>
<li><span style="mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-language: DE;">die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.</span></li>
</ol>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 35.0pt; text-indent: -35.0pt;">Der Auftraggeber hat die Kontrollen vor Beginn und regelmäßig während der Datenverarbeitung durchzuführen und zu protokollieren.</p>
<p class="MsoNormal"><strong>Arbeitnehmerdatenschutz</strong></p>
<p class="MsoNormal">Nach den letzten Datenschutzskandalen hat der Arbeitnehmerdatenschutz wörtlichen Einzug in das BDSG gehalten. Die Zulässigkeit der Erhebung von Arbeitnehmerdaten wird in § 32 geregelt. Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nur noch für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben werden, wenn diese für Begründung, Durchführung oder Beendigung des solchen Verhältnisses notwendig sind. Die Erhebung von Daten zur Aufdeckung von Straftaten ist nur noch zulässig bei konkretem Verdacht und dann auch nur auf die betroffene Person bezogen. Ein Massenscreening ist somit nicht mehr zulässig. Die genau Auflistung, wer als Beschäftigter zählt, finden Sie in § 3 Abs. 11.</p>
<p class="MsoNormal"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;">Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte</strong></p>
<p class="MsoNormal">Endlich hält auch der Kündigungsschutz Einzug in das BDSG. In § 4f Abs. 3 wird dem betrieblichen DSB ein Kündigungsschutz gewährt, der bis Ablauf eines Jahres nach seiner Abberufung als DSB gültig ist. Eine Kündung ist in dieser Zeit nur bei Tatsachen zulässig, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.</p>
<p class="MsoNormal"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;">Fortbildungen Datenschutzbeauftragte</strong></p>
<p class="MsoNormal">Im gleichen Absatz (§ 4f Abs. 3) wird bestimmt, dass der betriebliche DSB zur Erhaltung seiner Fachkunde das Recht hat, an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Kosten hierfür hat der Arbeitgeber zu tragen.</p>
<p class="MsoNormal"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;">Daten für Marketingzwecke und Adresshandel</strong></p>
<p class="MsoNormal">Nach wie vor ist das Listenprivileg gültig, d.h. Listendaten dürfen weiterhin für Eigenwerbung, berufsbezogene und Spendenwerbung genutzt werden. Die Übermittlung ist zulässig, wenn Herkunft und Empfänger gespeichert werden (s. Auskunftsansprüche). Betroffene haben das Recht der werblichen Verwendung ihrer Daten zu widersprechen.</p>
<p class="MsoNormal"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;">Auskunftsansprüche</strong></p>
<p class="MsoNormal">Sowohl § 33 (Benachrichtigung) als auch § 34 (Auskunft) sind geändert worden. Im Bezug auf die Benachrichtigungspflicht ist die Ausnahme, dass bei allgemein zugänglichen Quellen und einem unverhältnismäßig hohem Aufwand für die Benachrichtigung der Einsatz für Markt- und Meinungsforschung ohne Benachrichtigung zulässig ist.</p>
<p class="MsoNormal">§ 34 ist umfangreicher überarbeitet und tritt teilweise erst mit der Novelle 1 im April 2010 in Kraft. Die bereit jetzt gültigen Änderungen betreffen die Speicherpflicht über die Herkunft der Daten, die in § 28 (Scoringwerte etc.) beschrieben sind. So hat die übermittelnde Stelle die Herkunft und den Empfänger der Daten für zwei Jahre zu speichern und dem Betroffenen auf Anfrage Auskunft hierüber zu erteilen.</p>
<p class="MsoNormal"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;">Pflicht zur Selbstanzeige</strong></p>
<p class="MsoNormal">Bisher konnte man der Aufsichtsbehörde Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen melden, musste dies aber nicht. Nun besteht bei zu unrecht gespeicherten oder genutzten Daten die Pflicht, sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die Betroffenen unverzüglich zu informieren (§ 42a).</p>
<p class="MsoNormal">Wenn der Aufwand der Benachrichtigung der Betroffenen zu hoch ist, muss in zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen Anzeigenschaltungen zum Sachverhalt erfolgen. Auch der Umfang der Benachrichtigung ist definiert. Den Betroffenen muss das Unternehmen eine Beschreibung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangungen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen zukommen lassen. Die Meldung an die Behörde muss zusätzlich noch mögliche nachteilige Folgen und die Maßnahmen zur Beseitigung des Missstandes enthalten. Bei Verstößen kommt das neue Bußgeld in Höhe bis 300.000 Euro oder in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils zum Tragen.</p>
<p class="MsoNormal"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;">Generelle Datensparsamkeit</strong></p>
<p class="MsoNormal">In der Neufassung des § 3a wird nun für alle Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen die Pflicht zur Datensparsamkeit und Anonymisierung festgelegt. So müssen alle Daten anonymisiert werden, wenn nicht hierzu ein unverhältnismäßig hoher Aufwand nötig ist und dies der Einsatzzweck der Daten zulässt. Zudem muss bei der Auswahl und Herstellung von Softwareprodukten darauf geachtet werden, dass diese so wenig personenbezogene Daten benutzen wie möglich.</p>
<p class="MsoNormal"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;">Erweiterung der Behördenbefugnisse</strong></p>
<p class="MsoNormal">Durch die Erweiterung des § 38 haben die Aufsichtsbehörden nun nicht nur die Befugnis technische oder organisatorische Mängel zu beseitigen, sondern sie dürfen nun generell die Beseitigung von Datenschutzverstößen anordnen und bei Nicht-Abschaffung Bußgelder verhängen.</p>
<p class="MsoNormal"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;">Ausblick</strong></p>
<p class="MsoNormal">In wenigen Monaten, am 01.04.2010, tritt die erste Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft und mit ihr halten weitere Verbesserungen zum Datenschutz Einzug in das Gesetz. Auch diese Änderungen werden Sie hier zu gegebener Zeit nachlesen können.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Das neue BDSG finden Sie unter <a href="http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/" target="_blank">http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/</a></p>
<p class="MsoNormal">Den Artikel als PDF auf <a title="PDF des Artikels" href="http://www.great-oak.de/fileadmin/greatoak2008/pdf/BDSG-Novelle-2.pdf" target="_blank">great-oak.de</a>.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><!--StartFragment--></p>
<p class="MsoNormal">Alle Angabe und Beschreibungen sind ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit!</p>
<p><!--EndFragment--><br />
<!--EndFragment--></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.it-sicherheitsblog.de/?feed=rss2&amp;p=83</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Backup Website Teil 2</title>
		<link>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=82</link>
		<comments>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=82#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 18 Aug 2009 06:59:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Florian Kretzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=82</guid>
		<description><![CDATA[Wie versprochen, heute der zweite Teil zum Website-Backup. Meine Lösung hier ist einfach: die Dateien packen und per FTP wegsichern. Sie müssen das Perl-Skript noch etwas anpassen, also Ihren FTP-Server, Benutzernamen, Passwort und vor das allem das Verzeichnis, das auf dem Webserver gesichert werden soll, eintragen. Fragen, Fehlersichtungen und Anregungen bitte wie immer in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-right: 0cm; margin-left: 0cm; font-size: 12pt; font-family: 'Times New Roman', serif;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-size: 9pt; font-family: Helvetica, sans-serif;">Wie versprochen, heute der zweite Teil zum Website-Backup. Meine Lösung hier ist einfach: die Dateien packen und per FTP wegsichern. Sie müssen das Perl-Skript noch etwas anpassen, also Ihren FTP-Server, Benutzernamen, Passwort und vor das allem das Verzeichnis, das auf dem Webserver gesichert werden soll, eintragen. Fragen, Fehlersichtungen und Anregungen bitte wie immer in den Kommentaren hinterlassen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine Gewähr dafür übernehme, dass das Skript und das Backup daraus fehlerfrei funktioniert und nicht z.B. Ihre Daten vernichtet. Wenn Sie es einsetzen, dann auf eigenes Risiko! Und überprüfen Sie bitte auch regelmäßig, ob die gepackten Dateien funktionsfähig sind.<br />
Nachdem Sie das Skript angelegt und gespeichert haben (z.B. vi backup.pl), müssen Sie die Rechte noch auf &#8220;ausführbar&#8221; setzen. (z.B. chmod 755 backup.pl)</span></span></p>
<p>Binden Sie schließlich das Skript als Cron-Job ein (<a title="Anleitung Backup Website Teil 1" href="http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=79" target="_blank">siehe Teil 1</a>) und schon haben ein automatisches Backup.</p>
<p>#!/usr/bin/perl</p>
<p>#Modul FTP einbinden</p>
<p>use Net::FTP;</p>
<p>#Variablen festlegen, die das Datum erzeugen</p>
<p>($day, $month, $year) = (localtime)[3,4,5];</p>
<p>#Namen für das Backup-Verzeichnis festlegen (hier z.B.: backup_09-08-14 )</p>
<p>$backupDir = &#8220;backup_$year-$month-$day&#8221;;</p>
<p>#Consolen-Befehl tar ausführen und die Datei backup.tar.gz erzeugen. Passen Sie noch den Pfad an, den Sie sichern möchten (z.B. /srv/www/htdocs)</p>
<p>open(CONSOLE, &#8220;tar cvzf backup.tar.gz /ihr/zu/sicherndes/Verzeichnis/ |&#8221;);</p>
<p>while (&lt;CONSOLE&gt;)</p>
<p>{</p>
<p>#warten bis tar fertig ist</p>
<p>}</p>
<p>#Console schließen</p>
<p>close(CONSOLE);</p>
<p>#FTP-Verbindung auf den Server</p>
<p>$ftp = Net::FTP-&gt;new(&#8220;ihr-ftp-server.de&#8221;, Debug =&gt; 1)</p>
<p>or die &#8220;Kann nicht mit Host verbinden: $@&#8221;;</p>
<p>#Login-Daten auf den FTP-Server</p>
<p>$ftp-&gt;login(&#8220;Benutzername&#8221;, &#8220;Passwort&#8221;)</p>
<p>or die &#8220;Login gescheitert &#8220;, $ftp-&gt;message;</p>
<p>#Wechseln in den Unterordner &#8220;backup&#8221;. Der Ordner muss bereits existieren. Sie können ihn auch weglassen oder durch einen beliebigen ersetzen</p>
<p>$ftp-&gt;cwd(&#8220;/backup&#8221;)</p>
<p>or die &#8220;Kann das Verzeichnis nicht wechseln &#8220;, $ftp-&gt;message;</p>
<p># Erzeugung des Unterordners als aktuelles Backup-Verzeichnis</p>
<p>$ftp-&gt;mkdir($backupDir);</p>
<p>#Wechsel ins aktuelle Backup-Verzeichnis</p>
<p>$ftp-&gt;cwd($backupDir);</p>
<p># Binären-Modus für den Upload</p>
<p>$ftp-&gt;binary();</p>
<p>#Upload der Backupdatei<br />
$ftp-&gt;put(&#8220;backup.tar.gz&#8221;);<br />
#Und Schluss<br />
$ftp-&gt;quit();</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.it-sicherheitsblog.de/?feed=rss2&amp;p=82</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Backup Website Teil 1</title>
		<link>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=79</link>
		<comments>http://www.it-sicherheitsblog.de/?p=79#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 15:32:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Florian Kretzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.it-sicherheitsblog.de/it-sicherheit/2009/08/backup-website-teil-1/</guid>
		<description><![CDATA[Wie die meisten Administratoren aus eigener Erfahrung wissen, bedeutet ein Backup zu besitzen nicht automatisch auch, im Schadensfall die Daten vollständig wieder hergestellt zu bekommen. Besonders im Webserverumfeld tun sich einige schwer mit der Datensicherung. Hier nun Teil 1 von zwei Teilen zum Thema Website-Sicherung. Die meisten Websites bestehen heute aus Dateien auf einem Webspace [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die meisten Administratoren aus eigener Erfahrung wissen, bedeutet ein Backup zu besitzen nicht automatisch auch, im Schadensfall die Daten vollständig wieder hergestellt zu bekommen. Besonders im Webserverumfeld tun sich einige schwer mit der Datensicherung.<br />
Hier nun Teil 1 von zwei Teilen zum Thema Website-Sicherung.</p>
<p>Die meisten Websites bestehen heute aus Dateien auf einem Webspace und einer Datenbank. Zuerst geht es an die Sicherung der Datenbank. Dabei ist es der einfachste Weg per phpmyadmin eine Sicherung in Form eines SQL-Dumps anzulegen. Dies führt aber leider häufig zu Problemen wegen Dateigrößenbeschränkungen und Umlautfehlern bei der Rücksicherung. Auch bietet phpmyadmin keine automatisierte regelmäßige Sicherung an.<br />
Besser geht dies mit dem Open Source Tool mysqldumper.</p>
<ol>
<li>Laden Sie sich das Tool von der Website herunter , entpacken Sie es und laden Sie es auf den Webspace.</li>
<li>Benennen Sie das Verzeichnis von msdx.x in msd um.</li>
<li>Rufen Sie ihre-domain.de/msd auf.</li>
<li>Starten Sie nun die Konfiguration, indem Sie die Zugangsdaten für Ihre Datenbank eingeben. Falls Sie mehrere Datenbanken sichern wollen, aktivieren Sie Multidump und markieren Sie die Datenbanken, die Sie sichern wollen.</li>
<li>Im Reiter „Allgemein“ können Sie weitere Optimierungen vornehmen, eine genaue Erklärung finden Sie auf der Homepage der Programmier. Um ein Backup zu erstellen, können Sie aber erst mal alles so lassen wie es ist.</li>
<li>Sie müssen nun entscheiden, wie Sie sichern möchten. Per E-Mail, per FTP oder einfach nur in eine Datei auf den Server. Bei Variante 1 und  2 rufen Sie den entsprechenden Reiter auf und tragen Ihre  Daten ein. Bei Variante 3 können Sie direkt zum Menüpunkt „Backup“ wechseln.</li>
<li>Dort angekommen drücken Sie den Backup-Starten-Knopf und los geht’s.</li>
<li>Wenn nun alles fehlerfrei abläuft, gehen Sie wieder zurück zur Konfiguration und auf den Reiter „Cronscript“. Hier wird nun die automatisierte Sicherung konfiguriert. Geben Sie am besten den Pfad zur Konfiguration als absoluten Pfad an.  Sie finden ihn unter „Backup“ im oberen Menüpunkt „Backup Perl“ unten auf der darauf erscheinenden Seite.</li>
<li>Um sicher zu gehen, dass Perl und das Backup richtig arbeiten, haben Sie auch dort die Möglichkeit, Perl und die Module zu testen. Wenn es Fehler gibt, empfehle ich Ihnen aber, die Perldateien per SSH auf dem Server manuell auszuführen und dort die Fehlermeldungen zu analysieren. Dann können Sie gleich benötigte Module nachinstallieren. Übrigens: Perl-Module z.B. DBI werden mit: perl -MCPAN -e &#8216;install DBI&#8217; installiert. Und vergessen Sie nicht, dass das Skript  ausführbar sein muss (chmod 755 crondump.pl ).</li>
<li>Nachdem auch das läuft, müssen Sie nur noch dem CRON-Dienst sagen, wann das Skript auszuführen ist. Die erreichen Sie mittels: <strong>crontab –e</strong> und dann eine neue Zeile anfügen<br />
<strong>* * * * * /pfad-zum-skript</strong><br />
ersetzen Sie die Sternchen jeweils durch die Zahlen, die Sie brauchen. Sie stehen für Minute, Stunde, Tag, Monat und Wochentag also 30 * * * * jeweils um halb ausführen 15 23 5 * * jeden 5. des Monats um 23:15 ausführen usw.</li>
<li>Fertig</li>
</ol>
<p>Bitte kontrollieren Sie aber regelmäßig, ob das Backup noch läuft und die Dateien auch funktionsfähig sind.</p>
<p><!--EndFragment--></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.it-sicherheitsblog.de/?feed=rss2&amp;p=79</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
